Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungscheinen für den Bürgerentscheid zur Abberufung des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt Friedland, Herrn Frank Nieswandt, am 29.11.2026
Wahlbekanntmachungen
Das Abstimmungsverzeichnis zum oben aufgeführten Bürgerentscheid für die Abstimmungsbezirke der Stadt Friedland wird in der Zeit vom 09. November 2026 bis 13. November 2026 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Friedland, 17098 Friedland, Riemannstraße 42, Zimmer-Nr. 1.10 für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Abstimmungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Abstimmungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten der Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 und 5 BMG eingetragen ist. Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig und unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung, spätestens am 13. November 2026 bis 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde Amt Friedland, 17098 Friedland, Riemannstraße 42, Zimmer-Nr. 2.12 unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Berichtigung stellen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt werden.
Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 07. November 2026 eine Abstimmungsbenachrichtigung. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann. Abstimmungsberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.
Abstimmungsscheine werden bei der Erfüllung der abstimmungsrechtlichen Voraussetzungen erteilt. Wer einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid hat, kann am Bürgerentscheid durch Brief oder durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk der Stadt Friedland teilnehmen.
Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person. Zugleich mit dem Abstimmungsschein erhält die Person - einen amtlichen weißen Stimmzettel des Abstimmungskreises, - einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und - einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift der Wahlbehörde, an die der Abstimmungsbrief zurückzusenden ist. - ein Merkblatt für die Briefabstimmung
Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag eine nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 06. November 2026 (23. Tag vor der Wahl) oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 13. November 2026 (16. Tag vor der Wahl) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme am Bürgerentscheid erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 15 Abs. 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist
c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.
Abstimmungsscheine können bis Freitag, den 27. November 2026, 12:00 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Danach ist die Erteilung von Abstimmungsscheinen nur noch in Ausnahmefällen möglich: Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihm am Sonnabend, den 28. November 2026 in der Zeit von 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
Am Abstimmungstag bis 15:00 Uhr können noch Abstimmungsscheine beantragt werden, - wenn der Abstimmungsberechtigte aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund (siehe Nummer 5 a bis c) nicht in das Abstimmungsverzeichnis aufgenommen worden ist, oder - wenn Abstimmungsberechtigte den Abstimmungsraum wegen nachgewiesener plötzlicher Erkrankung nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können.
Die Abholung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Abstimmungantrag erleilt werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die bevollmächtigte Person darf nicht mehr als vier Abstimmungsberechtigte vertreten. Dieses hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor sie die Unterlagen erhält. Ein Abstimmungsberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wenn der Abstimmungsschein mit den Briefabstimmungsunterlagen bei der Wahlbehörde persönlich abgeholt wird, kann gleich an Ort und Stelle abgestimmt werden. Bei der Briefabstimmung muss der Abstimmungsberechtigte den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Abstimmungsschein des Bürgerentscheides so rechtzeitig an die auf dem Abstimmungsbrief angegebene Stelle absenden, dass dieser dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht.
Abstimmungsbriefe in den amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlägen, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Post AG aufgegeben werden, müssen vom Abstimmungsberechtigten nicht freigemacht werden, solange keine besondere Versendungsform gewählt wird.
Abstimmungsbriefe können auch bei der auf dem Abstimmungsbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Friedland, 04.11.2026
Im Auftrag gez. Annegret Walter Gemeindewahlleiterin